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   LAG München, 24.05.1993 - 2 Ta 295/92   

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https://dejure.org/1993,3122
LAG München, 24.05.1993 - 2 Ta 295/92 (https://dejure.org/1993,3122)
LAG München, Entscheidung vom 24.05.1993 - 2 Ta 295/92 (https://dejure.org/1993,3122)
LAG München, Entscheidung vom 24. Mai 1993 - 2 Ta 295/92 (https://dejure.org/1993,3122)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gegenstandswert bei Antrag des Betriebsrates auf Rückgängigmachung einer Versetzung; Kostentragungspflicht bei der klageweisen Durchsetzung satzungsmäßiger Interessen des Betriebsrats; Klassifizierung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert: Antrag des Betriebsrats auf Rückgängigmachung einer Versetzung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 40 Abs. 1; BRAGO §§ 10 Abs. 2 S. 2 und 8 Abs. 2 S. 2
    Gegenstandswert bei Antrag des Betriebsrats auf Rückgängigmachung einer Versetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1994, 47
  • BB 1993, 1812
  • DB 1993, 2088
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Hamburg, 04.08.1992 - 2 Ta 6/92

    Beschlussverfahren: Gegenstandswert - Begriff des nichtvermögensrechtlichen

    Auszug aus LAG München, 24.05.1993 - 2 Ta 295/92
    Ob es sich dabei, wie die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung annimmt, um einen "Regelwert" handelt oder um einen "Hilfswert" (LAG Hamburg, NZA 1993, 42 ) kann im vorliegenden Fall dahinstehen, weil sich am Ergebnis nichts ändert.
  • LAG Thüringen, 21.01.1997 - 8 Ta 137/96

    Gegenstandswert eines Beschlussverfahrens auf Erteilung der Zustimmung zu einer

    24; LAG München, Beschluss vom 24.05.1993, 2 Ta 295/92, LAGE § 8 BRAGO, Entsch.

    21; LAG München, Beschluss vom 24.05.1993 a. a. O.; anderer Auffassung LAG Hamburg, Beschluss vom 01.09.1995, a. a. O.; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.1996, 7 Ta 141/95, arbeitsrechtliche Entscheidungen Heft 2/96, S. 59; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.1994, 7 Ta 136/94, LAGE § 8 BRAGO, Entsch.

    Ob nun § 8 Abs. 2 Halbsatz 2 BRAGO mit dem genannten Betrag von DM 8.000,00 einen Regelwert (so LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.06.1993, a. a. O.; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.06.1993, a. a. O.; LAG München, Beschluss vom 24.05.1993, a. a. O.) oder nur einen Hilfswert (so die wohl herrschende Meinung, vgl. LAG München, Beschluss vom 07.12.1995, a. a. O., m. w. N.) darstellt, kann dahingestellt bleiben, denn der Streit um diese Begriffe hat für die Entscheidung über die Höhe des Gegenstandswertes keine ausschlaggebende Bedeutung.

    Ansonsten sind die in diesen Wertfestsetzungsnormen aufgeführten Kriterien auch im Rahmen von § 8 Abs. 2 S. 2 2. Halbsatz BRAGO durchaus anwendbar (so auch LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.08.1986, a. a. O.; LAG München, Beschluss vom 01.09.1993, 3 Ta 67/93, Der Betrieb 1993, 2604; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.04.1992, 8 Ta 5/92, Juristisches Büro 1992, 601; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.06.1993, a. a. O.; LAG Hamburg, Beschluss vom 04.08.1992, a. a. O.; LAG München, Beschluss vom 24.05.1993, a. a. O.; LAG München, Beschluss vom 07.12.1995, a. a. O.; LAG Mecklenburg, Beschluss vom 13.10.1994, 4 TaBV 57/94 n. v.).

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